Der Markt Heidenheim hat eine Verordnung nach Art. 51 (4+5) BayStrWG hierzu erlassen:
pdf Reinigungs- und Sicherungsverordnung(4.16 MB)
Zur Sicherung der Gehwege und der Gehbahnen im Winter haben nach die Vorder- und Hinterlieger die Gehwege oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. An Werktagen ist ab 7:00 Uhr und an Sonn- oder Feiertagen ab 8:00 Uhr der Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen und das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 18.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist!
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Folgende Ablagerungsplätze werden für Schnee oder Eisreste festgelegt:
| Heidenheim: | Verkehrsübungsplatz beim Freibad |
| Hechlingen a. See: | Parkplatz am Spielplatz Ursheimer Straße |
| Hohentrüdingen: | Waschplatz (Weg zum Kreuthof) |
| Degersheim/Rohrach: | Parkplätze am Friedhof Degersheim |
gez. Feller, 1. Bürgermeisterin
Ablagerungsflächen für Schnee und Eis:

